Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Gegenstands in einem Testament oder Erbvertrag.

Durch sogenannte Letztwillige Verfügungen, nämlich Testamente oder Erbverträge, wird der Nachlass, der im Todeszeitpunkt vorhanden ist, bestimmten Personen zugewiesen. Dabei ist zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu unterscheiden. Der Erbe erhält den gesamten Nachlass oder, wenn mehrere Personen zu Erben bestimmt wurden, einen Anteil am Nachlass in Form eines Bruchteils. Der oder die Erben sind mit dem Tode des Erblassers sofort entsprechend den sich aus dem Testament ergebenden Anteilen am Nachlass beteiligt.

Im Unterschied dazu kann durch ein Vermächtnis ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass, dem sogenannten Vermächtnisnehmer zugesprochen werden. Dabei kann es sich z. B. um eine bestimmte Immobilie, bestimmte Schmuckstücke oder auch einen betragsmäßig bestimmten Geldbetrag handeln. Anders als der Erbe erwirbt der Vermächtnisnehmer diesen Gegenstand jedoch nicht direkt mit dem Todesfall, sondern er erhält nur einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung bzw. Auszahlung, den der oder die Erben dann erfüllen müssen. Macht der Erbe das nicht, kann der Vermächtnisnehmer ihn auf Erfüllung verklagen.

Auch einem von mehreren Erben kann neben seinem Erbteil ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass zugesprochen werden. Wenn er diesen ohne Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten soll, spricht man von einem Vorausvermächtnis. Es wird dann erst der nach Erfüllung dieses Vermächtnisses übrig bleibende Nachlass zwischen den Erben nach Bruchteilen aufgeteilt. Wenn der Erblasser dagegen nur angeordnet hat, dass einer der Miterben bei der Verteilung des Nachlasses einen Gegenstand erhalten soll, aber unter Anrechnung auf seinen Erbteil, handelt es sich in der Regel nur um eine sogenannte Teilungsanordnung, welche bei der abschließenden Erbauseinandersetzung zu beachten ist.

Ein Vermächtnis bezieht sich im Regelfall nur auf noch im Nachlass vorhandene Gegenstände. Wenn also der Schmuck, der als Vermächtnis einer Enkelin zufallen soll, vor dem Erbfall bereits von der Großmutter verschenkt wurde, geht das Vermächtnis ins Leere. Die Enkelin erhält dann nichts. Nur ausnahmsweise kann sich aus einem Testament ergeben, dass der Erbe den Vermächtnisgegenstand erst anschaffen soll.

Kontakt

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag oder wünschen sich ein Beratungsgespräch? Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular.

Erbrecht-FAQ

Viele Fragen zum Thema Erbrecht haben wir schon auf unserer neuen FAQ-Seite beantwortet. Schauen Sie vorbei – unsere Experten helfen Ihnen gerne.